AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN SFA DEUTSCHLAND GMBH (NACHFOLGEND SFA GENANNT) ZUR VERWENDUNG GEGENÜBER

1) Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört
2) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich – rechtlichen Sondervermögen (beide nachfolgend „Käufer“)

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen SFA und dem Käufer richtensich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. AbweichendeStandardbedingungen des Käufers, insbesondere der
Abschluss des Eigentumsvorbehaltes, werden nicht anerkannt. Siegelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklichwidersprochen wurde.
1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Kaufverträgemit SFA; sie gelten auch für die gesamte künftige Geschäftsbeziehungmit SFA, ohne dass auf ihre Geltung jeweils gesondert hingewiesenwerden muss.
1.3 Verbindliche Angebote des Käufers kann SFA innerhalb von drei Wochen ab Zugang annehmen. Sollte die Bestätigung vom Angebotinhaltlich abweichen, ist dies SFA unverzüglich mitzuteilen.

2. Lieferfristen und Annahmeverzug

2.1 Lieferzeiten sind für SFA nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklichzugesichert oder bestätigt wurden. Verbindliche Lieferfristenverlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt undallen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluss eintretenden undvon SFA nicht zu vertretenden Hindernissen. Dies sind insbesondereMaßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und Aussperrung.
Die angemessene Verlängerung der Lieferfrist gilt auch
dann, wenn die vorgenannten Umstände bei Zulieferern von SFAeintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von SFAnicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugsentstehen. Den Eintritt und das Ende derartiger Hindernissewird SFA dem Besteller in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.
2.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von SFA setzt die rechtzeitigeund ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Käufers voraus.
2.3 Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstigeMitwirkungspflichten, ist SFA berechtigt, den daraus
entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungenersetzt zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eineszufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterungdes Kaufgegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, inwelchem er in Annahmeverzug gerät oder seine Mitwirkungspflichtverletzt.

3. Verzug, Teillieferung, Gefahrübergang

3.1 Das Verstreichen verbindlicher Lieferfristen befreit den Besteller,der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllungverlangen will, nicht davon, eine angemessene Nachfrist
zur Erbringung der Leistung zu setzten und zu erklären, dass er die Leistung nach Ablauf der Nachfrist ablehnen werde. Dies giltdann nicht, wenn Lieferfrist bzw. Liefertermin ausdrücklich als Festterminzugesichert oder vereinbart wurde.
3.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig
3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
3.4 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferungan den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungenerfolgen oder SFA noch andere Leistungen, wie z. B. die Versendungskostenübernommen hat. Auf Wunsch des Käufers
wird auf seine Kosten die Sendung durch SFA gegen
Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowiesonstige versicherbare Risiken versichert.
3.5 Verzögert sich der Versand der Liefergegenstände infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist SFA verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungenzu bewirken, die dieser verlangt.
3.6 Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängelaufweist, vom Käufer unbeschadet von Gewährleistungsrechtenentgegen zu nehmen..

4. Preise- / Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,gelten die Preise von SFA „ab Werk“.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von SFAnicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag derRechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3 Die Kaufpreisforderungen von SFA sind nach Stellung
der Rechnung sofort ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird. Tritt nach Vertragsabschlusseine
Vermögensverschlechterung beim Käufer ein, ist SFA berechtigt,sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig zustellen.
4.4 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist SFA berechtigt,Verzugszinsen i.H. von 9 % über dem Basiszinssatz zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibtvorbehalten.
4.5 Die von Schecks oder anderer unbarer Zahlungsmittel
behält sich SFA vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber.
Zahlungen in fremder Währung werden gemäß
Bankabrechnung gutgeschrieben.
4.6 Das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist demKäufer nur mit

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 SFA behält sich an den von ihr gelieferten Waren das Eigentumvor, bis zur Erfüllung sämtlicher, ihr gegen den Käufer zustehenden Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentumals Sicherung der Saldoforderung von SFA.
5.2 Werden die gelieferten Waren vom Käufer mit anderen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und
ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der
Käufer verpflichtet, SFA anteilig Miteigentum zu übertragen, soweitdie Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Käufer die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die ausder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmermit allen Nebenrechten an SFA bis zur völligen Tilgung aller ihrerForderungen aus der Geschäftsverbindung ab.
Der Käufer ist in widerruflicher Weise berechtigt, die abgetretenenForderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen.
Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden,
wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitignachkommt oder eine wesentliche Vermögensverschlechterungbeim Käufer eintritt. Der Käufer hat dann unverzüglich die an SFAabgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebenund alle zum Einzug durch SFA erforderlichen Angaben zu machen,sowie die dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellenund dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesonderebei Zahlungsverzug ist SFA berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Ware durch SFA liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SFA hätte dies ausdrücklicherklärt. SFA ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertungbefugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers– abzüglich angefallener Verwertungskosten – anzurechnen.
5.4 Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen EingriffenDritter, hat der Käufer SFA unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit SFA gemäß § 771 ZPO Klage
erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SFA diegerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäߧ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für diese Kosten.
5.5 SFA verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheitenauf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als10 % übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheitenobliegt SFA.

6. Gewährleistung

6.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers stehen diesem nur dannzu, wenn er seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungsund Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen, wobei Telefax- oderE-Mail-Übermittlungen ausreichend sind.
6.2 Bei begründeten Mängelrügen im Gewährleistungszeitraumwird SFA den Mangel beseitigen und die zum Zwecke der Mangelbeseitigungerforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen, soweit sich diesenicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Dies gilt unbeschadetder Regelung in § 438 Abs. 2 BGB.
6.3 Wenn die Nachbesserung dreimal fehlgeschlagen ist, ohne dassder Mangel behoben wurde, oder wenn SFA, nachdem zugesagtwurde, Ersatz zu liefern, vom Käufer eine Nachfrist gesetzt wird unddiese ergebnislos verstreicht, steht dem Käufer nach seiner Wahldas Recht zu, Rückgängigmachung
des Vertrages (Rücktritt) oder
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen 6.4 SFAübernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus einer ungeeignetenoder unsachgemäßen Montage, Inbetriebnahme oder Wartung im Sinn von Ziffer 7 entstehen. Gleiches gilt für Schäden durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Kaufgegenstandes,ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe,
mangelnde Installations- oder Wartungsarbeiten, chemische,elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf einVerschulden von SFA zurückzuführen sind.

7. Montage, Inbetriebnahme und Wartung, Vertragsstrafe

7.1 Der Käufer hat die ihm von SFA übergebenen Montage-, Inbetriebnahmeund Wartungsanweisungen streng einzuhalten. Im Fall eines Weiterverkaufs an Wiederverkäufer hat der Käufer dafür Sorge zutragen, dass der Wiederkäufer die Anweisungen seinerseits befolgt.
Bei einem Weiterverkauf an sonstige Dritte ist der Käufer verpflichtet,in geeigneter Form darüber zu belehren, dass Gewährleistungs- und Garantierechte wegfallen können, wenn gegen die Anweisungenverstoßen wird.
7.2. Für Abwasserhebeanlagen gilt die EN 12056-4. Danach dürfenelektrische Anschlüsse nur von einer Elektrofachkraft durchgeführtwerden. Inbetriebnahmen müssen durch Fachkundige erfolgen undschriftlich protokolliert werden. Gleiches gilt für die in festgelegten Zeitabständen erforderlichen Wartungen. Treten bei der Wartung Mängel auf, sind diese dem Anlagenbetreiber schriftlich gegenQuittung zu melden.
7.3. Der Käufer hat auf Anforderung seitens SFA die gemäßZiffer 7.1 und 7.2 erforderlichen Belehrungs- und Montagenachweisesowie Protokolle unverzüglich zugänglich zu machen.
Bei einem Weiterverkauf an Wiederverkäufer erstreckt sich die Pflicht darauf, die entsprechenden Nachweise vom Wiederverkäuferzu erlangen und SFA oder einer von SFA dafür bestimmten, von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Person vorzulegen.
7.4 Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen eine Verpflichtung aus Ziffer 7.1, 7.2 oder 7.3 schuldet der Käufer SFAeine Vertragsstrafe in Höhe von 500,- Euro.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

SFA haftet nicht bei einer fahrlässigen Vertragsverletzung ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Sie haftet jedoch in voller Schadenshöhe bei grobem Verschulden gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter. SFA haftet außerdem dem Grund nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten dem Grund nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen ist jedoch der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.

9. Schriftform Salvatorische Klausel, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl

9.1 Sämtliche Anzeigen und Erklärungen, die SFA gegenüberabzugeben sind, bedürfen der Schriftform. Übermittlung per Telefaxwahrt die Schriftform.
9.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit desKaufvertrages im übrigen hiervon unberührt.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Kauf ist Dietzenbach.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz der SFAzuständige Gericht.
9.4 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unterAusschluss des UN-Kaufrechts.

SFA Deutschland GmbH
Waldstr. 23, Gebäude B 5, D-63128 Dietzenbach
Tel. 06074 – 30928 – 0, Telefax 06074 – 30928 – 90
Sitz Offenbach HRB 10878
UST-ID Nr: DE129455354

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